Individuelle Gesundheitsleistungen
Hintergrund: Bei IGeL handelt es sich um Untersuchungen oder Behandlungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. „Die Kassen zahlen nur für Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). IGeL fallen aus unterschiedlichen Gründen nicht in diese Kategorie – zum Beispiel, weil bislang noch keine ausreichenden Belege für den medizinischen Nutzen einer Leistung vorliegen.
Vor- und Nachteile abwägen
Patienten, die eine IGeL in Betracht ziehen, sollten sich zuvor über deren Vor- und Nachteile informieren. „In erster Linie ist es die Pflicht Ihres Arztes, Sie sachlich, umfassend und verständlich über die empfohlene Leistung aufzuklären“, betont Heike Morris. Dabei muss er sowohl über den wissenschaftlich belegten Nutzen als auch über die möglichen Risiken informieren. „Er sollte Ihnen zudem die Gründe nennen können, weshalb er die Leistung in Ihrem individuellen Fall empfiehlt.“ Über die ärztliche Beratung hinaus können neutrale Informationsportale wie beispielsweise der IGeL-Monitor bei der Entscheidung helfen. Unter www.igel-monitor.de finden Sie eine Auflistung ausgewählter Leistungen, deren Nutzen, aber auch Schaden anhand wissenschaftlicher Studien analysiert worden sind.
Freie Entscheidung
Ob ein Patient eine ärztlich empfohlene Individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen möchte oder nicht, steht ihm frei. „Auf keinen Fall darf der Arzt Sie zu einer Leistung drängen“, sagt Heike Morris. Ist dies der Fall, können Patienten eine Beschwerde bei der Ärztekammer und/oder der Kassenärztlichen Vereinigung einlegen, in deren Bundesland der Arzt seinen Praxissitz hat. Weitere Informationen erhalten sie bei der UPD unter der kostenfreien Telefonnummer 0800/011 77 22. Gut zu wissen: Patienten, die eine empfohlene Leistung nicht in Anspruch nehmen möchten, müssen sich keine Sorgen machen, dass ihr Arzt sie deswegen nicht weiter betreut. „Er darf Ihnen mit dieser Begründung eine medizinisch notwendige Behandlung nicht verweigern. Sollte dies passieren, informieren Sie die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bundesland Ihr Arzt seinen Praxissitz hat.“
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